Verfahrenspflegschaften

Ein Verfahrenspfleger wird bestellt, wenn in einem Betreuungsverfahren von der Anhörung eines Betreuten abgesehen werden soll.
 
Dies kann der Fall sein, wenn der Betroffene nicht mehr verfahrensfähig ist, also kein „rechtliches Gehör“ mehr entgegen nehmen kann, da er nicht versteht, um was es geht, und weiterhin keine Anträge mehr stellen kann, keine Rechtsmittel einlegen kann.
 
Soll dann aber andererseits ein gravierender Eingriff in das Leben des Betreuten vorgenommen werden, so wird zum Ausgleich dieser Verfahrensunfähigkeit ein Verfahrenspfleger bestellt (§ 276 FamFG).
Mit gravierenden Eingriffen sind z. B. Hausverkäufe, geschlossene Unterbringungen, Sterilisation usw. gemeint.
 
Der Verfahrenspfleger hat also in erster Linie das „objektive Interesse“ des Betroffenen zu vertreten.
 
An dem Beispiel des Verkaufes einer Immobilie bedeutet dies: Der Verfahrenspfleger hat zu überwachen, ob der Verkauf überhaupt zwingend notwendig ist (z.B. durch schwere Pflegebedürftigkeit des Betroffenen, die einen Heimaufenthalt notwendig und eine Rückkehr unmöglich macht). Er muss weiterhin beurteilen, ob der erzielte Preis der Immobilie angemessen ist.
 
Er sollte hierzu kontrollieren, ob das Wertgutachten schlüssig ist und ob die Immobilie intensiv genug vermarktet wurde oder etwa viel zu schnell verkauft wird. Letztlich hat er zu kontrollieren, ob der Notarvertrag korrekt ist oder etwa durch Formfehler oder inhaltliche Fehler der Betroffene Nachteile erleiden könnte.
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